1. Allgemeines
1.1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der encoway GmbH.
1.2. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch, selbst im Falle der Lieferung, nicht Vertragsbestandteil. Die encoway GmbH hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde der Geltung dieser AGB widerspricht.
1.3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen von abgeschlossenen Verträge und der auf diese anwendbaren Geschäftsbedingungen der encoway GmbH bedürfen der Schriftform.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Angebote der encoway GmbH sind – insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge und Lieferfrist, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen – freibleibend und unverbindlich.
2.2. Der Umfang der von der encoway GmbH zu erbringenden Leistungen wird allein durch die Auftragsbestätigung der encoway GmbH festgelegt. Ergänzend gelten diese Geschäftsbedingungen und anwendbare besondere Geschäftsbedingungen der encoway GmbH, soweit in der Auftragsbestätigung auf sie Bezug genommen wurde.
2.3. Die encoway GmbH behält sich die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder technische Normen bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. von der Auftragsbestätigung vor.
3. Installation, Training und Beratung
3.1. Der Kunde erhält jeweils eine Lieferkopie der Programme auf einem im Programmschein bezeichneten maschinenlesbaren Aufzeichnungs-träger sowie ein Exemplar der Anwendungsdokumentation. Soweit der Programmschein ausweist, dass letzterer ebenfalls auf einem maschinenlesbaren Aufzeichnungsträger geliefert wird, kann dies der gleiche Träger sein, auf dem die Lieferkopie aufgezeichnet ist.
3.2. Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Software selbst verantwortlich. Sowohl die Installation durch die encoway GmbH, als auch Training und Einweisung des Kunden oder seiner Bedienungskräfte in die Bedienung der gelieferten Software gehören nicht zum Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen nur auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung und werden gesondert berechnet.
3.3. Sofern eine entsprechende Vereinbarung gesondert getroffen wurde, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bedingungen erfüllt sind sowie genügend Arbeitsraum für die Installation zur Verfügung steht.
3.4. Auskünfte bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
4. Lieferung, Testzeitraum
4.1. Das Lizenzmaterial steht dem Kunden für die Zeit von zwei Wochen nach Lieferung zur Erprobung zur Verfügung. Der Testzeitraum beginnt mit dem Eingang des Lizenzmaterials beim Kunden und endet zwei Wochen danach, spätestens aber mit Beginn der produktiven Nutzung des Programms. Der Kunde ist verpflichtet, den Beginn der produktiven Nutzung schriftlich mitzuteilen.
4.2. Während des Testzeitraums prüft der Kunde, ob die Software seinen Anforderungen genügt. Ist das nicht der Fall, hat er die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich unter präziser Angabe der Mängel zu rügen. Es gilt dann die Regelung über die Gewährleistung.
Erfolgt bis zur Beendigung des Testzeitraums keine Mängelrüge, gilt das Programm als abgenommen.
Die Gewährleistungsfrist beginnt ab Abnahme.
4.3. Soweit die encoway GmbH die Software gemäß gesonderter Vereinbarung installiert, wird der Kunde diese - auf Verlangen der encoway GmbH gemeinsam mit dem Mitarbeiter der encoway GmbH oder beauftragten Dritten - unverzüglich testen. Läuft die Software im Wesentlichen vertragsgerecht, ist unverzüglich die schriftliche Abnahme zu erklären.
Die Abnahme gilt als erteilt, wenn bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Anlieferung der Software keine Mängelrüge erfolgt ist. Dasselbe gilt, wenn die produktive Nutzung des Programms beginnt.
5. Preise
5.1. Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Frachtspesen. Maßgebend sind die Preise der Auftragsbestätigung zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen MwSt. Lieferungen und Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu der am Tage der Erbringung gültigen Preisliste berechnet.
5.2. Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach der bei Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste berechnet.
5.3. Die encoway GmbH ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als vier Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Fall werden die im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.
6. Lieferfrist
6.1. Von der encoway GmbH angegebene Lieferzeiten sind nur annähernd und unverbindlich. Für den Fall, dass der vereinbarte Liefertermin der encoway GmbH um mehr als 4 Wochen überschritten wird, ist der Kunde berechtigt, der encoway GmbH eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen und im Falle des fruchtlosen Ablaufes der Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
6.2. Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart wird.
6.3. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und aller sonst von der encoway GmbH nicht zu vertretender Hindernisse, die auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind, insbesondere bei Streik oder Aussperrung bei der encoway GmbH, ihren Lieferanten oder deren Unterlieferanten.
7. Annahmeverzug des Kunden
7.1. Kommt der Kunde mit der Abnahme bestellter Ware in Verzug, so ist die encoway GmbH nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt Erfüllung zu verlangen. Verlangt die encoway GmbH Schadenersatz, so beträgt dieser 50% des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder die encoway GmbH einen höheren Schaden nachweist.
8. Gefahrenübergang, Gewährleistung
8.1. Dem Kunden ist bekannt, dass Standardsoftware mit Hinblick auf die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten und auf ihre Komplexität in der Regel nicht fehlerfrei ausgeliefert werden kann. Die encoway GmbH macht insbesondere keine Kompatibilitätszusagen.
8.2. Für das Lizenzmaterial in der dem Kunden überlassenen Fassung gewährleistet encoway GmbH den vertragsgemäßen Gebrauch in Übereinstimmung mit der bei Vertragsabschluß zur Verfügung stehenden Leistungsbeschreibung. Im Fall von erheblichen Abweichungen von der Leistungsbeschreibung ist encoway nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder zum Austausch gegen fehlerfreie Ware berechtigt und verpflichtet. Mängel der Software kann die encoway GmbH darüber hinaus durch Überlassung eines neuen Releases beseitigen. Gelingt es der encoway innerhalb einer angemessenen Frist nicht, durch vorgenannte Maßnahmen die erheblichen Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem Kunden eine vertragsgemäße Nutzung des Programms ermöglicht wird, kann der Kunde die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen.
8.3. Gewährleistungsansprüche sind schriftlich geltend zu machen; sie müssen eine genaue Beschreibung des gerügten Mangels enthalten.
8.4. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde entgegen vorstehender Ziffer 3 seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nachkommt und der Mangel bei der vereinbarten Erprobung erkennbar gewesen wäre. Werden vom Kunden oder von Dritten Veränderungen an gelieferter Software vorgenommen, so erlischt der Gewährleistungs-anspruch, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist.
8.5. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde die von encoway gelieferte Software nicht entsprechend den von encoway angegebenen Systemvoraussetzungen (Hardware, Betriebssystem, Drittsoftware) betreibt.
8.6. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab der Abnahme oder angenommener Abnahme gem. Ziffern 4.2 und 4.3.
8.7. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Software geht mit Versendung der Software durch encoway GmbH auf den Kunden über.
9. Haftung
9.1. encoway GmbH haftet unbeschränkt, soweit Schäden verursacht werden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von encoway, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. encoway haftet darüber hinaus unbegrenzt bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Darüber hinaus haftet encoway im gesetzlichen Rahmen nach zwingenden Gesetzen, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz und den Produktsicherheitsgesetzen.
9.2. Für leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen, es sei denn, es läge ein Fall des Abs. 1 oder des folgenden Abs. 3 vor.
9.3. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet encoway nur in Höhe des bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens. encoway haftet insbesondere nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter.
9.4 Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet encoway nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften nur dann, wenn ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Kunden oder Maßnahmen eines in ausreichendem Maße geschulten Bedienungspersonals nicht vermeidbar gewesen ist.
9.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zu Gunsten der Mitarbeiter und Beauftragten von encoway.
9.6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch, falls gleichzeitig eine Haftung nach § 823 BGB ausgelöst sein sollte.
10. Zahlung
10.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort mit Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist die encoway GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des DiskontsatzÜberleitungs- Gesetzes vom 09.06.1998 zu verlangen, wenn encoway GmbH nicht einen höheren Schaden nachweist.
10.2. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurück-behaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Die encoway GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Programmträgern sowie das Nutzungsrecht an der darauf enthaltenen Software bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde Vollkaufmann, so gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen. Das gilt , wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von der encoway GmbH in laufende Rechnung aufgenommen wurden für den jeweiligen Saldo. Mit Vollerwerb des Eigentums an den Programmträgern erwirbt der Kunde die in der Produktlizenz spezifizierten Nutzungsrechte.
11.2. Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für die encoway GmbH zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluss des Vertrages an die encoway GmbH ab. Die encoway GmbH nimmt die Abtretung an.
11.3. Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Ware, beziehungsweise der Weiterlizenzierung der Software entstehenden Forderungen an die encoway GmbH ab. Er ist widerruflich zum Einzug dieser Forderung berechtigt. Auf Verlangen der encoway GmbH hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben. Die encoway GmbH ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Kunden offen zu legen.
11.4. Eine Be- oder Weiterverarbeitung der von der encoway GmbH gelieferten Waren erfolgt für die encoway GmbH. Die encoway GmbH erwirbt hieran Eigentumsrechte in Höhe des bei der Be- oder Weiterverarbeitung bestehenden Marktwertes der Vorbehaltsware.
11.5. Bei der Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erwirbt die encoway GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
11.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist die encoway GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. Die encoway GmbH ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und sich unter Anrechnung auf offene Forderungen aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen.
11.7. Bei einem Rücknahmerecht der encoway GmbH gemäß vorstehendem Absatz ist die encoway GmbH berechtigt, die sich noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Kunde hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern der encoway GmbH den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.
11.8. encoway ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden die nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten nach Wahl von encoway insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
12. Umfang der Rechtseinräumung
12.1. Die encoway GmbH behält an der gelieferten Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte, sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die auf dem Programmträger oder der Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise – auch Dritter – sind zu beachten.
12.2. Der Umfang des dem Kunden zustehenden Nutzungsrechts an der Software ergibt sich aus dem jeweiligen Programmschein. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der auf dem übergebenen Programmträger enthaltenen Software. Diese darf nur – soweit technisch zwingend erforderlich – zum Zwecke der Sicherung und Installation kopiert werden. Die Nutzung im Netzwerk bedarf einer gesonderten Rechtseinräumung. Über alle angefertigten Kopien hat der Kunde encoway zu informieren. Endet das Nutzungsrecht des Kunden, sind die Kopien zu vernichten, was encoway nachzuweisen ist.
12.3. Die Bearbeitung der vertragsgegenständlichen Software ist unzulässig, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen oder im Lizenzvertrag oder anwendbaren Geschäftsbestimmungen etwas anderes vereinbart ist. Die Beseitigung von Softwaremängeln nach Ablauf der Gewährleistungsfrist bietet die encoway GmbH im Rahmen eines Softwarepflegevertrages an.
12.4. Die Dekompilierung oder Disassemblierung der vertragsgegenständlichen Software (Reverse Engineering) ist ebenfalls unzulässig. Die encoway GmbH behält sich vor, dem Kunden auf Anfrage Informationen, die er zur Herstellung der Interoperabilität der vertragsgegenständlichen Software mit anderen Programmen benötigt, gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen. Bei der Verwendung dieser Informationen hat der Kunde die in § 69e Abs. 2 des Urheberrechtgesetzes vorgeschriebenen Beschränkungen zu beachten.
13. Schutzrecht Dritter
13.1. Der Kunde verpflichtet sich, die encoway GmbH von Schutzrechtsbehauptungen Dritter bezüglich der gelieferten Software unverzüglich in Kenntnis zu setzen und der encoway GmbH auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. Die encoway GmbH ist berechtigt, aufgrund der Schutzbehauptungen Dritter notwendige Software-Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.
14. Abtretbarkeit von Ansprüchen
14.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus mit der encoway GmbH geschlossenen Verträgen abzutreten oder sonst Rechte oder Pflichten aus mit der encoway GmbH geschlossenen Verträgen ohne die Zustimmung der encoway GmbH ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Dies gilt auch für Gewährleistungsansprüche.
15. Datenschutz
15.1. Der Kunde ermächtigt die encoway GmbH, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über ihn im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.
16. Schlussbestimmungen
16.1. Diese Bedingungen bleiben im Zweifel, auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen, in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
16.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
16.3. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen der encoway GmbH ist Bremen. Falls der Kunde im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen Vollkaufmann ist oder seinen Sitz im Ausland hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Bremen vereinbart.
16.4. Alle im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Daten werden bei der encoway GmbH an zentraler Stelle verarbeitet.
Stand: September 2006